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Archiv 2001 |
Satzung des Vereins
"Brückenschlag Ukraine"
(Stand Gruendungsversammlung 2001 - ueberholt) Hinweis: Geaendert durch aktualisierte Fassung vom 25.02.2010 |
Genehmigt durch die Gründungsversammlung am 01. Febr. 2001 |
§ 1 Name und Sitz 1.1 Der Verein trägt den Namen Brückenschlag Ukraine. 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Bad Salzuflen. § 2 Eintragung Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er erhält dann den Zusatz "e.V.". § 3 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 4 Vereinszweck 4.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es: -die kulturellen Kontakte zu pflegen, zu fördern und zu sichern, -die Jugendbegegnungen, vor allem den Austausch von Studenten und Praktikanten, zu fördern, -humanitäre Hilfe zu leisten. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. § 5 Mitgliedschaft 5.1 Mitglieder des Vereins können werden: a) natürliche Personen b) juristische Personen des privaten Rechts c) juristische Personen des öffentlichen Rechts d) sonstige Vereinigungen, soweit sie mitgliedsfähig sind. 5.2 Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzu- wirken. Er hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimm- recht auszuüben. 5.3 Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft be- ginnt mit dem Eingang des Aufnahmeantrages. Die Ablehnung eines Antrages ist dem Antragsteller bekannt zu geben. 5.4.Neben den genannten ordentlichen Mitgliedern hat der Verein auch fördernde Mitglieder. Dies können sowohl juristische als auch natürliche Personen oder Personenvereinigungen sein. Sie haben das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung, jedoch kein Stimmrecht. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft 6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder
Liquidation/Auflösung der sonstigen Mitglieder nach 6.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. 6.3 Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn er gegen die Satzung, die daraus sich ergebenden Pflichten oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über einen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. 6.4. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. § 7 Mitgliedsbeiträge 7.1 Ordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitglieder- versammlung festgesetzt wird. 7.2 Fördermitglieder unterstützen den Verein durch jährliche Spenden. 7.3 Beiträge und Spenden dienen ausschließlich dem Vereinszweck. § 8 Vereinsorgane Organe des Vereins sind : a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand § 9 Mitgliederversammlung 9.1 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Wahl des Vorstandes, b) Entlastung des Vorstandes, c) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes, des Rechnungsabschlusses für das ver- gangene Jahr und der Jahresplanung für das neue Jahr; d) Wahl der Rechnungsprüfers, e) Festsetzung des Beitrages und der Beitragsordnung; f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins; g) sonstige Angelegenheiten, die nach dieser Satzung oder dem Gesetz der Mitgliederversammlung vorgelegt werden müssen oder die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt. 9.2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Ge- schäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein bekannte Adresse. Weitere Mitglieder- versammlungen sind auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung ergeht schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. 9.3 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 9.4 Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so genügt in einer 2. satzungsgemäß einberufenen Sitzung die einfache Mehrheit. 9.5 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese hat unter anderem zu enthalten: a) Ort und Zeit der Versammlung, b) die Person des Versammlungsleiters, c) die Anzahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder, d) die Tagesordnung, e) die Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen. §10 Vorstand 10.1 Der Vorstand hat bis zu sieben Mitglieder und besteht aus: a) dem ersten Vorsitzenden, b) dem Geschäftsführer als dessen Stellvertreter, c) dem Kassierer, e) vier weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzer). Der erste Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Der Verein wird durch den ersten Vorsitzenden und den Geschäftsführer je allein, von den übrigen Vorstandsmit- gliedern gemeinsam nach innen und/oder außen vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederver- sammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Die Wie- derwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. 10.2 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand hat vor allem die folgenden Aufgaben: a) Aufstellung des Jahresplanung; b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; c) Durchführung der Geschäfte der laufenden Tätigkeit; d) Erstellung des Jahresberichtes. 10.3. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzen- den oder bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter mit einer Frist von 7 Tagen schriftlich oder mündlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglie- der eingeladen und mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten. §11 Rechnungsprüfung 11.1 Die Rechnungsprüfer, mindestens zwei, werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er hat nach freiem Ermessen, spätestens jedoch in der Zeit zwischen Ein- berufung der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes beschließt, und dem Versammlungstermin das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und den Mitgliedern in der Versammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. 11.2 Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anforderung alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Ein- sichtnahme vorzulegen. §12 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in der Satzung festge- legten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der erste Vorsitzende, der Geschäfts- führer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Ein- stimmigkeit erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB. Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen dem Stadtsportverband Bad Salzuflen e.V. zu, der es ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der o.a. Satzung zu verwenden hat. Bad Salzuflen 01 Februar 2001 |
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